Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 den Methodenpluralismus bei der Berechnung des Kindesunterhalts (Barunterhalt) aufgegeben und die Berechnung vereinheitlicht, indem es die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als massgebend bezeichnet hat. Die einstufig-konkrete Berechnungsmethode bleibt «exorbitanten» Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen vorbehalten.